Satzung
des Kirchbau- und Kulturfördervereins Priort e.V.
§ 1 (Name und Sitz)
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(1) Der Verein führt den Namen „Kirchbau- und Kulturförderverein Priort e.V."
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(2) Der Verein hat seinen Sitz in 14641 Wustermark, OT Priort.
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(3) Der Verein wird beim Amtsgericht Potsdam in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 (Zweck)
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(1) Zweck des Kirchbau- und Kulturförderverein Priort e.V. ist insbesondere der Erhalt des Gebäudes der Kirche Priort als Baudenkmal und ortsbildprägende Sehenswürdigkeit unter dem Aspekt der Denkmalpflege sowie die Förderung von Kunst und Kultur im Ortsteil Priort.
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(2) Des weiteren wird der Verein den Erhalt der historischen Dokumente der Kirchengemeinde Priort und deren wissenschaftliche Auswertung unterstützen. Er bekennt sich zu den christlichen Werten und Traditionen.
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(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51- 68 der Abgabenordnung.
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(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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(7) Der Verein arbeitet eigenständig und –verantwortlich auf der Grundlage dieser Satzung.
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(8) Die Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat Priort wird angestrebt.
§ 2.1 (Zweckverwirklichung)
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(1) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch die Organisation und Durchführung von Konzerten, Buchlesungen, Ausstellungen, Führungen, kirchlichen und thematischen Veranstaltungen in der Kirche zu Priort in Verbindung mit geselligem Beisammensein der Besucher. Ziel ist u. a., die Kirche stärker in das dörfliche Gemeinschaftsleben einzubinden und sie zum Allgemeinwohl neben der relgiösen auch einer angemessenen, würdigen kulturellen Nutzung zuzuführen.
(2) Es werden vielfältige kulturelle Angebote in einem Jahreskalender ausgewogen zusammengestellt, die junge und ältere Menschen ansprechen, insbesondere auch Familien mit Kindern. Dabei wird darauf geachtet, dass stets auch Kinder, Jugendliche und ältere Menschen mit ihren spezifischen Interessen einbezogen werden können.
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(3) Für ältere Mitbürger wird ein kostenloser Fahrdienst zur Kirche und wieder nach Hause eingerichtet.
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(4) Der Verein wird ein jährliches Kirchhoffest und speziell in der Adventszeit eine Kinderveranstaltung mit vorweihnachtlichem Programm etablieren.
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(5) Alljährlich wird sich der Verein mit einem Programm am bundesweiten „Tag des offenen Denkmals“ im September beteiligen.
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(6) Es werden die historischen Kirchendokumente gesichtet, für die Vereinsarbeit aufbereitet, Bild- und Zeitdokumente gesammelt und die Dokumentation der Kirchengeschichte fortgeschrieben. Dabei wird der Verein auch Erinnerungen von Zeitzeugen aufzeichnen. Insbesondere soll die Geschichte der Kirche und deren Erbauer von der Entstehungszeit bis zur Gegenwart erforscht werden.
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(7) In Würdigung der Erbauer der Kirche wird durch den Verein die Pflege der Grabanlage der hugenottischen Einwandererfamilie von Monteton übernommen, wie auch die Grundinnenreinigung der Kirche 2x im Jahr.
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(8) Der Verein wird notwendige Reparaturen am Gebäude der Kirche unterstützend begleiten, finanzielle Mittel (Spenden) akquirieren und sich gezielt in Absprache mit der Eigentümerin für Sanierungsarbeiten einsetzen. Darüber hinaus wird der Verein der Evangelischen Kirchengemeinde Sachmittel (-spenden) zur Verfügung stellen.
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(9) Es wird eine breite Öffentlichkeitsarbeit zwecks Werbung für den Erhalt der Kirche und die Vereinsveranstaltungen über alle zur Verfügung stehenden Medien initiiert, z.B. über die Vereins - Internetpräsenz, die Lokalpresse, die „Priorter Nachrichten“, das Gemeindekirchenblatt und eigene Flyer.
§ 3 (Mitgliedschaft)
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(1) Mitglied kann jeder durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahmen beschließt in jedem Einzelfall der Vorstand.
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(2) Mit der Bestätigung der Beitrittserklärung durch den Vorstand wird die Mitgliedschaft erworben und gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages begründet.
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt
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a) durch den Tod,
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss.
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(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem sie beim Vorstand eingeht.
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(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
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a) trotz wiederholter schriftlicher Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet,
b) den Vereinsinteressen zuwiderhandelt.
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(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Das ehemalige Mitglied bleibt dem Verein jedoch für seine Verpflichtungen aus der früheren Mitgliedschaft haftbar. Sämtliches Vereinsvermögen ist sofort zurückzugeben.
§ 5 (Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen)
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(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 31.3. d. J. zu entrichten.
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(2) Über die Art der Beitragszahlung und die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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(3) Die Mitgliederversammlung legt Mindestbeiträge für natürliche Personen und für andere Mitglieder fest.
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(4) Zuwendungen zu den satzungsgemäßen Bestrebungen des Vereins können auch in Form von Spenden entgegengenommen werden.
§ 6 (Auslagen)
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(1) Sämtliche Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Auslagen für Porto und andere Sachkosten können auf Antrag und Nachweis ersetzt werden. Über den Auslagenersatz entscheidet der Vorstand.
§ 7 (Organe)
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(1) Die Organe des Vereins sind
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a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 (Der Vorstand)
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(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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(2) Bei Bedarf können Beisitzer berufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden in einfacher Stimmenmehrheit.
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(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu jeder Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
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(4) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung außerhalb des Wahlturnus nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder abberufen werden. Hierbei gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Satzungsänderung.
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(5) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 (Die Mitgliederversammlung)
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(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder werden hierzu mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich auf dem einfachen Postweg eingeladen. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es mindestens zehn Mitglieder verlangen.
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(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,
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a) den Vorstand zu wählen und bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder Ersatzwahlen vorzunehmen,
b) zwei Kassenprüfer zu bestellen,
c) nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes über die Entlastung des Vorstand und insbesondere des Kassenführers zu entscheiden,
d) über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
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(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
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(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 (Kosten und Haftung)
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(1) Die Kosten für die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung trägt die Vereinskasse. Überziehungen sind grundsätzlich nicht möglich. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 11 (Vereinsvermögen nach Auflösung)
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(1) Bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen in voller Höhe der Evangelischen Kirchengemeinde Priort zu, das zweckgebunden ausschließlich für den Erhalt der baulichen Substanz der Kirche Priort zu verwenden ist. Falls die Evangelische Kirchengemeinde Priort nicht mehr bestehen sollte, fällt es der Nachfolgegemeinde oder der übergeordneten kirchlichen Instanz zu, mit der Auflage, das Vereinsvermögen nur diesem genannten Zweck entsprechend zu verwenden.
§ 12 (Geschäftsjahr und Gerichtsstand)
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(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Nauen.
§ 13 (Bekanntmachungen)
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(1) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Schaukasten der Ev. Kirchengemeinde Priort und des Vereins.
§ 14 (Schlussbestimmungen)
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(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
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(2) Diese Satzung wurde am 30. Oktober 2011 errichtet.
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(3) Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Priort, den 30. Oktober 2011